Was ist die Grundpreisangabe

Die Grundpreisangabe ist eine Pflichtangabe im Onlinehandel. Sie soll Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, Preise besser zu vergleichen. Wer im Internet Waren verkauft, muss bei bestimmten Produkten zusätzlich zum Verkaufspreis auch den sogenannten Grundpreis angeben. Dieser zeigt, wie viel das Produkt pro Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter kostet. Durch diese Angabe kann man unterschiedliche Verpackungsgrößen leichter vergleichen.

Wenn z. B. ein Waschmittel in zwei Packungsgrößen angeboten wird, kann die Grundpreisangabe helfen zu erkennen, welches Produkt günstiger ist – unabhängig von der Verpackungsgröße. Ohne diese Information wäre ein direkter Preisvergleich schwieriger oder sogar irreführend.

Warum ist die Grundpreisangabe gesetzlich vorgeschrieben

Die gesetzliche Pflicht zur Grundpreisangabe dient dem Verbraucherschutz. Sie soll für mehr Transparenz im Handel sorgen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in der Lage sein, schnell und einfach Preise zu vergleichen, ohne den Taschenrechner benutzen zu müssen.

Diese Vorschrift ist Teil der Preisangabenverordnung (PAngV). Sie gilt sowohl für den stationären Handel als auch für den Onlinehandel. Händlerinnen und Händler müssen sich also an diese Regel halten, wenn sie bestimmte Produkte verkaufen. Wer dies nicht tut, riskiert Abmahnungen oder sogar Bußgelder.

Für welche Produkte ist die Grundpreisangabe Pflicht

Die Grundpreisangabe ist immer dann verpflichtend, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Anzahl verkauft werden. Das trifft zum Beispiel auf folgende Produktgruppen zu:

– Lebensmittel wie Mehl, Milch, Käse oder Fruchtsaft

– Kosmetikprodukte wie Shampoo, Creme oder Duschgel

– Reinigungsmittel und Waschmittel

– Farben, Lacke, Baustoffe

– Tiernahrung

– Non-Food-Produkte, wenn sie nach Maß oder Stückzahl verkauft werden

Beispiel: Wird ein Liter Orangensaft für 1,49 € verkauft, muss zusätzlich der Grundpreis von 1,49 €/Liter angegeben werden. Verkauft man eine Flasche mit 0,5 Liter Inhalt für denselben Preis, steht dort als Grundpreis 2,98 €/Liter.

Auch bei Produkten mit festen Stückzahlen kann die Grundpreisangabe notwendig sein, wenn die Menge ein bestimmtes Maß erfüllt oder überschreitet. Dabei ist die Art der Verpackung nicht entscheidend.

Wie wird der Grundpreis berechnet

Die Berechnung des Grundpreises erfolgt auf Basis des Gesamtpreises und der enthaltenen Menge. Die Formel ist einfach:

Grundpreis = Gesamtpreis ÷ Menge in der Grundeinheit

Dabei ist die Grundeinheit gesetzlich festgelegt. Meist handelt es sich um:

– 1 Kilogramm (kg)

– 1 Liter (l)

– 1 Meter (m)

– 1 Quadratmeter (m²)

– 1 Kubikmeter (m³)

Beispiel: Eine Packung Kaffee enthält 500 g und kostet 4,50 €. Der Grundpreis wird für 1 kg angegeben. 500 g sind 0,5 kg. Also: 4,50 € ÷ 0,5 kg = 9,00 €/kg.

Wichtig ist, dass der Grundpreis immer auf einheitliche Weise berechnet und ausgewiesen wird. Das bedeutet, er muss sich immer auf dieselbe gesetzlich festgelegte Mengeneinheit beziehen. Das stellt sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher verschiedene Angebote miteinander vergleichen können.

Wie muss die Grundpreisangabe dargestellt werden

Die Preisangabenverordnung schreibt nicht nur vor, dass ein Grundpreis angegeben werden muss, sondern auch, wie dieser dargestellt werden soll. Die Grundpreisangabe muss:

– unmissverständlich

– klar erkennbar

– gut lesbar

– in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

Das bedeutet: Die Grundpreisangabe darf nicht versteckt oder schwer auffindbar sein. Sie muss direkt beim Artikelpreis stehen, etwa unter dem Endpreis oder daneben – und nicht erst im Kleingedruckten oder auf einer Unterseite.

Im Onlinehandel bedeutet das: Der Grundpreis muss schon auf der Übersichtsseite oder auf der Produktdetailseite sichtbar sein. Er darf nicht erst im Warenkorb oder beim Bestellabschluss erscheinen.

Ausnahmen von der Grundpreisangabe

Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen keine Grundpreisangabe notwendig ist. Diese sind ebenfalls in der Preisangabenverordnung geregelt. Eine Grundpreisangabe entfällt zum Beispiel:

– Wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist (z. B. 1 Liter Saft für 1,00 €)

– Bei sehr kleinen Verpackungen mit weniger als 10 g oder 10 ml Inhalt

– Wenn Produkte individuell zusammengestellt werden (z. B. bei Mischungen nach Kundenwunsch)

– Bei Waren, die üblicherweise nicht nach Gewicht, Volumen oder Fläche verkauft werden

– Bei Kombinationspackungen mit unterschiedlichen Produkten oder Mengeneinheiten

Diese Ausnahmen sollen verhindern, dass Händler gezwungen sind, bei jedem Produkt eine aufwändige Berechnung vorzunehmen, obwohl dies keinen Mehrwert für den Kunden hätte.

Was bedeutet das für Onlinehändler

Für Betreiberinnen und Betreiber von Onlineshops bedeutet die Pflicht zur Grundpreisangabe eine zusätzliche Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass bei allen relevanten Produkten der Grundpreis korrekt berechnet und angezeigt wird. Das betrifft sowohl die Produktbeschreibung als auch die Darstellung auf Kategorieseiten oder Suchergebnisseiten.

Viele Shop-Systeme bieten dafür automatische Funktionen an. Händler müssen allerdings prüfen, ob diese korrekt umgesetzt sind. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu rechtlichen Problemen führen.

Außerdem müssen Händler regelmäßig überprüfen, ob sich gesetzliche Vorgaben geändert haben. Auch Preisänderungen oder neue Produktverpackungen können Auswirkungen auf die Grundpreisangabe haben.

Rechtliche Folgen bei fehlender oder falscher Grundpreisangabe

Wer gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe verstößt, handelt wettbewerbswidrig. Das kann ernste rechtliche Konsequenzen haben. Mögliche Folgen sind:

– Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände

– Unterlassungserklärungen

– Gerichtsverfahren

– Bußgelder durch Aufsichtsbehörden

Besonders häufig kommt es zu Abmahnungen im Onlinehandel. Wettbewerber können die fehlende oder falsche Grundpreisangabe als Wettbewerbsverstoß sehen und rechtlich dagegen vorgehen. Auch Verbraucherschutzorganisationen beobachten die Einhaltung der Vorschriften und schreiten bei Verstößen ein.

Um solche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Händler ihre Preisangaben regelmäßig prüfen. Auch ein externer Rechtscheck oder die Beratung durch Fachleute kann sinnvoll sein.

Technische Umsetzung im E-Commerce-System

Die korrekte technische Umsetzung der Grundpreisangabe spielt eine entscheidende Rolle für Onlinehändler. Die meisten Shop-Systeme wie Shopify, WooCommerce, Shopware oder Magento bieten Felder für die Grundpreisangabe an. Diese müssen allerdings mit den richtigen Daten gefüllt sein.

Wichtig ist, dass die Produkteinheit korrekt hinterlegt wird. Das E-Commerce-System muss wissen, wie viel Produkt in der Verpackung enthalten ist. Nur so kann der Grundpreis automatisch berechnet werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Berechnung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheit erfolgt.

Es empfiehlt sich, folgende Felder immer auszufüllen:

– Verkaufseinheit (z. B. 500 g)

– Mengeneinheit für den Grundpreis (z. B. 1 kg)

– Gesamtpreis (Bruttopreis)

Zusätzlich muss die Darstellung des Grundpreises auf der Shop-Oberfläche überprüft werden. Er muss gut sichtbar und in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis erscheinen – sowohl in der Produktdetailansicht als auch auf der Übersichtsseite, wenn dort ein Preis angegeben wird.

Was bedeutet „unmittelbare Nähe“

Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angezeigt werden muss. In der Praxis bedeutet das: Beide Preise müssen auf einen Blick erkennbar sein. Der Nutzer oder die Nutzerin darf nicht scrollen oder zwischen Seiten wechseln müssen, um beide Preise zu sehen.

Man darf den Grundpreis also nicht irgendwo im Text verstecken. Auch eine Anzeige im Fließtext oder in einem Tooltip reicht nicht aus. Die Angabe muss entweder direkt unter dem Endpreis oder daneben stehen – und in derselben Schriftgröße oder zumindest gut lesbar.

Besonders wichtig ist das bei mobilen Endgeräten. Auch auf Smartphones muss die Grundpreisangabe klar und deutlich sichtbar sein. Andernfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung.

Pflicht zur Angabe des Brutto-Grundpreises

Der Grundpreis muss als Brutto-Preis angegeben werden, also inklusive Mehrwertsteuer. Das gilt im B2C-Bereich, also gegenüber privaten Endkunden. Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass alle Preisangaben für Verbraucher inklusive aller Preisbestandteile sein müssen.

Wird in einem Onlineshop also ein Grundpreis angezeigt, muss dieser genauso wie der Endpreis die Mehrwertsteuer enthalten. Nur im B2B-Handel (Geschäftskundenbereich) kann auf die Netto-Angabe ausgewichen werden, sofern dies klar und deutlich kenntlich gemacht wird.

Für Anbieter bedeutet das: Die Shopsoftware muss den Grundpreis auf Basis des Brutto-Gesamtpreises berechnen, nicht auf Basis des Nettopreises.

Weitere Anforderungen bei Aktionspreisen und Rabatten

Auch bei Sonderangeboten, Rabatten oder zeitlich begrenzten Aktionen muss der Grundpreis korrekt angegeben werden. Sobald sich der Gesamtpreis ändert, muss auch der dazugehörige Grundpreis korrekt angepasst werden.

Beispiel: Ein Liter Milch kostet ursprünglich 1,10 €, wird aber für 0,99 € angeboten. In diesem Fall muss der Grundpreis mit 0,99 €/Liter angegeben werden – nicht mit dem alten Preis.

Das bedeutet: Bei jeder Preisänderung muss geprüft werden, ob auch der Grundpreis neu berechnet und aktualisiert werden muss. Fehlt diese Anpassung, drohen rechtliche Konsequenzen.

Häufige Fehler bei der Grundpreisangabe

In der Praxis passieren immer wieder ähnliche Fehler bei der Grundpreisangabe. Zu den häufigsten zählen:

– Der Grundpreis fehlt vollständig

– Der Grundpreis steht nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis

– Der Grundpreis ist netto statt brutto angegeben

– Die angegebene Mengeneinheit ist falsch oder ungenau

– Bei Sonderpreisen wird der Grundpreis nicht angepasst

– Der Grundpreis ist nur auf der Produktdetailseite zu finden, nicht auf der Übersichtsseite

Solche Fehler lassen sich vermeiden, wenn man sich mit den gesetzlichen Vorgaben vertraut macht und die technische Umsetzung sorgfältig plant. Auch eine regelmäßige Kontrolle hilft, mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen.

Zusammenfassung und Bedeutung für den E-Commerce

Die Pflicht zur Grundpreisangabe ist ein wichtiger Teil des Verbraucherschutzes im E-Commerce. Sie sorgt für Transparenz und Fairness im Onlinehandel. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Preise vergleichen können, ohne auf Tricks hereinzufallen. Für Händler bedeutet das, bestimmte gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

Die Grundpreisangabe muss klar, sichtbar und korrekt sein. Sie darf nicht fehlen und muss dem Endpreis in unmittelbarer Nähe stehen. Fehlerhafte Angaben können rechtliche Folgen haben – von Abmahnungen bis hin zu Bußgeldern.

Moderne Shop-Systeme bieten gute technische Lösungen, aber die Verantwortung liegt beim Händler. Wer sich mit den Anforderungen auskennt und seine Prozesse entsprechend aufsetzt, kann rechtssicher handeln und zugleich das Vertrauen seiner Kundinnen und Kunden stärken.